Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, wie unter anderem zu Wohnungen gehörende Keller- Estrich-, Wasch- und Trockenräume; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV). In diesem Punkt deckt sich § 32 Abs. 2 BauV weitestgehend mit der altrechtlichen Bestimmung § 9 Abs. 1 ABauV.