Auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. Oktober 2007 verwirklicht hätten, sei das Reglement nicht anwendbar. Eine rückwirkende Anwendung verstosse gegen das Legalitätsprinzip. 5. 5.1. Die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser werden in der Gemeinde Q._____ für Wohnbauten anhand der Summe der Bruttogeschossfläche bestimmt, wobei die anrechenbare Geschossfläche nach § 32 BauV für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird (Erw. 3.6.1. und Erw. 3.6.2.). Nach § 32 Abs. 2 BauV gelten als anrechenbare Geschossflächen alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der - 12 -