Weiter sei für die Anwendung von § 33 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 RFE nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht der Zeitpunkt der Bewilligung als Wohnraum massgebend, sondern der Zeitpunkt der durch die bauliche Veränderung bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Vorliegend habe die durch die bauliche Veränderung bedingte Erhöhung der Bruttogeschossfläche bereits 2006 stattgefunden, als das "C-Zimmer" erstellt worden sei, welches seither als Wohnfläche genutzt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei das RFE noch nicht in Kraft gewesen. Auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. Oktober 2007 verwirklicht hätten, sei das Reglement nicht anwendbar.