4.3. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das "C-Zimmer" weise eine Bodenfläche von 11.635 m2 auf und sei 2006 mit Fenstern in der Grösse von 0.93 m x 0.99 m und 0.62 m x 0.87 m erstellt worden. Die Fensterfläche habe insgesamt 1.4601 m2 betragen. Damit sei die von § 40 Abs. 5 BNO geforderte Mindestfläche erfüllt gewesen. Zu verlangen, dass in einem so kleinen Raum beide Fenster öffenbar sein müssten, um die wohnhygienischen Anforderungen zu erfüllen, sei unverhältnismässig. Zudem habe das öffenbare Fenster mit 0.9207 m2 die Vorgabe von 1.1 m2 (1/10 der Bodenfläche) fast erfüllt.