Der Vorbesitzer hätte sich bei der Gemeinde erkundigen müssen, ob die Kellersanierung und die teilweise Umnutzung der Kellerräume in Wohnraum bewilligungspflichtig sei. Eine Bewilligung hätte damals jedoch nicht erteilt werden können, da die Belichtung des Raums bis zur von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Fenstervergrösserung lediglich über das Fenster auf der Südfassade mit einer Grösse von 0.92 m2 erfolgt sei. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Verkaufsdokumentation zeige, dass es sich beim zweiten Fenster nicht um ein öffenbares Fenster, sondern um eine Fläche aus Glasbausteinen gehandelt habe.