Das "C-Zimmer" weise eine Bruttowohnfläche von 20.50 m2 und eine Bodenfläche von ca. 12.30 m2 auf und erfülle nach der Fenstervergrösserung mit einer Fensterfläche von 3.17 m2 die wohnhygienischen Anforderungen. Die Anschlussgebühren seien für die zusätzliche Bruttowohnfläche von 20.50 m2 erhoben worden, welche der Gemeinde bislang nicht bekannt gewesen sei. Bei der Umgestaltung und Umnutzung des Kellers im Zuge der Sanierung im Jahr 2006 handle es sich um eine ohne Bewilligung erfolgte Umnutzung. Der Vorbesitzer hätte sich bei der Gemeinde erkundigen müssen, ob die Kellersanierung und die teilweise Umnutzung der Kellerräume in Wohnraum bewilligungspflichtig sei.