Ausgehend von diesem Plan hätten die Fenster auch nach ihrer Vergrösserung die gemäss § 40 Abs. 5 BNO geforderte Grösse von 1/10 der betreffenden Bodenfläche nicht aufgewiesen. Dementsprechend sei die Baubewilligung mit der Auflage erteilt worden, dass der als "Trockenraum/Keller" bezeichnete Raum nicht als dauerhafter Aufenthaltsraum (Büro oder Wohnraum) genutzt werden darf. Erst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2023 sei die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden, dass der Raum lediglich eine Fläche von 10.794 m2 aufweise und die Fensterfläche von 3.1652 m2 das geforderte Mindestmass für die Belichtung aufweise.