Es sei richtig, dass für die blosse Vergrösserung von zwei Fenstern keine Anschlussgebühren geschuldet seien. Dies könne auch der Baubewilligung Nr. 202371 entnommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine Fenstervergrösserung eines Kellers bzw. Trockenraums handle. Gemäss dem von der Bauherrschaft eingereichten Plan sei davon ausgegangen worden, dass der Raum eine Fläche von 41.20 m2 umfasse. Ausgehend von diesem Plan hätten die Fenster auch nach ihrer Vergrösserung die gemäss § 40 Abs. 5 BNO geforderte Grösse von 1/10 der betreffenden Bodenfläche nicht aufgewiesen.