Zudem beschränkten sich die baulichen Veränderungen gemäss Baugesuch auf die Vergrösserung von zwei Fenstern. Die Bruttogeschossfläche werde dadurch weder erhöht noch vermindert. 4.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die aktuelle Raumaufteilung des Untergeschosses mit "C-Zimmer", "Durchgang" und "Kellerabteil" bei Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführenden im Jahr 2014 bereits existierte. Sie habe jedoch keine Kenntnis von der Umnutzung des "Trockenraums" in das "C-Zimmer" gehabt.