Die Gesamtwohnfläche sei im Jahr 2006 um 12 m2 erhöht worden. Der Raum sei seit seiner Erstellung im Jahr 2006 als Wohnfläche genutzt worden. Das RFE sei im Jahr 2006 noch nicht in Kraft gewesen, es gelte erst seit 1. Oktober 2007. Damit seien auch § 33 Abs. 2 RFE und § 19 Abs. 2 RFE, wonach zusätzliche Abwasser- und Wasseranschlussgebühren in Rechnung gestellt werden können, nicht anwendbar. Es sei somit nicht richtig, dass dem Voreigentümer Anschlussgebühren in Rechnung gestellt hätten werden können, wenn die Nutzungsänderung der Gemeinde mitgeteilt worden wäre. - 10 -