Auch hier ist für die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche § 32 BauV massgebend. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, unabhängig davon, ob die Wasserversorgung (recte: Kanalisation) durch die baulichen Veränderungen mehr beansprucht wird (§ 33 Abs. 2 RFE).