3.6.2. Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr, welche sich nach den Entwässerungsflächen für die gesamte Dachfläche sowie alle zusätzlich entwässerten Hartflächen (§ 31 Abs. 1 lit. a RFE) sowie bei Wohnbauten für alle gemäss § 9 ABauV ermittelten Bruttogeschossflächen (§ 31 Abs. 1 lit. b RFE) ermittelt. Bei landwirtschaftlichen Ökonomiebauten, Lagerhallen und Gewerbebauten wird die Anschlussgebühr auf Basis der Gebäudegrundfläche bemessen (§ 31 Abs. 1 lit. c RFE). Die Gebühren werden in der Gebührenordnung zum Reglement festgelegt (§ 31 Abs. 1 RFE).