Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die ABauV aufgehoben und per 1. September 2011 von der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) abgelöst worden ist. Somit ist für die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht mehr § 9 ABauV, sondern § 32 BauV massgebend. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, unabhängig davon, ob die Wasserversorgung durch die baulichen Veränderungen mehr beansprucht wird (§ 19 Abs. 3 RFE). -9-