3.6. 3.6.1. Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche der angeschlossenen Baute gemäss Gebührenordnung zum Reglement (§ 19 Abs. 1 RFE). Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen von § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV; SAR 713.111) vom 23. Februar 1994 für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt (§ 19 Abs. 2 RFE).