3.4. Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 Abs. 1 RFE). Die Zahlungspflicht für die Wasseranschlussgebühren entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie Zweckänderungen einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht innert 60 Tagen nach Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt (§ 21 RFE). Für die Entstehung der Zahlungspflicht für Abwasseranschlussgebühren enthält § 34 RFE eine identische Regelung.