3.3. Die Verlegung der Kosten für kommunale Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q._____ im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) vom tt.mm.2007 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Einwohnergemeindeversammlung mit Beschluss vom tt.mm.2007 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). -8-