entscheiden und insbesondere über die von der Vorinstanz verlangte reformatio in peius zu befinden. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidfindung anzuhören. Ihm steht bei diesem Stand des Verfahrens auch das Recht zu, die Beschwerde zurückzuziehen (Kommentar VwVG, a.a.O, Art. 58, N 23). 2.3. Das vorliegende Verfahren ist dementsprechend fortzusetzen und die neue Gebührenrechnung ist als Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der ursprünglich verfügten Anschlussgebühren zu qualifizieren.