126 III 85). Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die strittig gebliebenen Teile der Verfügung sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen (BGE 126 III 85, Erw. 3.; BGE 113 V 237). Ändert die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab, wird die neue Verfügung praxisgemäss nur als Antrag an die Beschwerdeinstanz qualifiziert und ersetzt die ursprüngliche Verfügung nicht. Die Beschwerdeinstanz hat über die Beschwerde zu -7-