Dieser auf Bundesebene in Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] vom 20. Dezember 1968 verankerte Grundsatz ist im Kanton Aargau in § 39 VRPG geregelt. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Im Falle der Anfechtung des Entscheids ist die Wiedererwägung noch bis zur Vernehmlassung der erstinstanzlichen Behörde zulässig, nach ihrer Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.