die obere Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen, derweil auf der anderen Seite die Vorinstanz grundsätzlich mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen und weitere Abklärungen oder Anordnungen in der Sache zu treffen. Der Devolutiveffekt wird jedoch dadurch gemildert, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen darf (Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2019 [Kommentar VwVG], Art. 58 N 1).