2. 2.1. Mit Gebührenrechnung vom 13. Mai 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die ursprünglich verfügten Anschlussgebühren auf Fr. 2'659.00 (Abwasser) und Fr. 1'262.00 (Wasser), zusammen Fr. 3'921.00 (je inkl. MWST), da sie zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, dass das "C-Zim- mer" über eine Bruttowohnfläche von 20.50 m2 verfüge, während sie zunächst noch von einer Bruttowohnfläche von 15.60 m2 ausgegangen war. -6- 2.2. 2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erhöhung der Anschlussgebühr während des hängigen Verfahrens überhaupt zulässig ist.