1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 4. März 2024 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.