F.1. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. Mai 2024 und hielten an ihren Anträgen fest. Ihren Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes erhöhten sie von Fr. 2'000.00 auf Fr. 3'500.00. Weiter beantragten sie, dass auf den Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Besichtigung des Kellergeschosses nicht einzutreten sei. F.2. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 26. Juni 2024 eine Duplik abzugeben. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf die Einreichung einer Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.