E.3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis. Weiter wurden sie darüber informiert, dass die Erhöhung der geforderten Anschlussgebühren durch die Beschwerdegegnerin sinngemäss als Wiedererwägung der ursprünglichen Anschlussgebührenverfügung und damit im Rahmen des vorliegenden -4- Verfahrens als Antrag der Beschwerdegegnerin zu ihren Ungunsten zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführenden wurden ersucht, bis 17. Juni 2024 zu replizieren und sich insbesondere zur Erhöhung der Anschlussgebühren zu äussern.