D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 3. April 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 10. April 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 3. Mai 2024. E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Mai 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter stellte sie den Antrag, der Bauverwaltung sei Zutritt zur Besichtigung des Kellergeschosses zu gewähren.