Nach Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 10’000.00 hat der Beschwerdeführer noch Fr. 504.20 zu bezahlen. Der Beigeladene hat Fr. 6'715.80 zu bezahlen. 4.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen pauschalen Parteikostenersatz von Fr. 2'100.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. - 63 - Zustellung - Vertreter des Beschwerdeführers (2) - Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) - Beigeladener (1) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde