1. Auf den Teilantrag Ziff. 1 (Feststellungsbegehren) betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Mehrwertabgabepflicht wird nicht eingetreten. 2. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Mehrwertabgabe auf Fr. 272'454.00 reduziert. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 12'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 820.00 und den Auslagen (inklusive Expertenkosten) von Fr. 3'900.00, zusammen Fr. 17'220.00, werden zu 61 % dem Beschwerdeführer und zu 39 % dem Beigeladenen auferlegt.