11.3.3. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 335'700.00. Für Streitwerte zwischen Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Für das vollständig durchgeführte Verfahren wäre eine Parteientschädigung von Fr. 9'600.00 angemessen. Davon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 22 %, somit Fr. 2'100.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (AGVE 2012 S. 223 ff.). - 62 - Das Gericht erkennt: