Bei teilweisem Obsiegen sind die Anteile des Obsiegens/Unterliegens, also die Quoten, miteinander zu verrechnen (VGE [WBE.2011.325] vom 18. Juni 2012 in: AGVE 2012 S. 223 ff.). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin daher einen Parteikostenersatz zu bezahlen. Der Beschwerdeführer unterliegt zu rund 61 %. Er hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von 22 % zu bezahlen (61 %-39 %). Der Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm kein Parteikostenersatz zusteht (VGE [WBE.2009.215] vom 12. Mai 2010, Erw. 4.2.; AGVE 2007 S. 223).