11.2.2. Der Streitwert liegt vorliegend bei Fr. 335'700.00. Das Verfahren hat dem Gericht einen mittleren bis hohen Aufwand verursacht (Fünferbesetzung, Beweisergänzungen, Einholung eines externen Gutachtens); der Fall war indessen nicht ausserordentlich zeitraubend, weshalb die Staatsgebühr nicht erhöht wird. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 12'500.00 festgesetzt. - 61 - 11.3. 11.3.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG).