Der Beschwerdeführer obsiegt folglich zu rund 39 %; er hat 61 % der Verfahrenskosten zu tragen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte durch den Kanton, weshalb diese 20 % vollumfänglich ihm auferlegt werden. Die Beschwerdegegnerin unterläge somit nur zu rund 9.5 %. Aufgrund ihres Unterliegens von weniger als 10 % rechtfertigt es sich, den Rest der Verfahrenskosten von 39 % dem beigeladenen Kanton aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.00 (Verfügung vom 23. Mai 2023) wird angerechnet.