Materiell unterliegt der Beschwerdeführer zu rund 81 % (Reduktion der Mehrwertabgabe von Fr. 335'700.00 auf Fr. 272'454.00). Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist er jedoch durchgedrungen. Dieser Umstand ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 2.4. ff.). Mit - 60 - Blick auf die Schwere der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine pauschale Kostenreduktion von 20 % zu gewähren.