§ 1 Abs. 2 MWAV ist vorliegend nicht anwendbar. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass e contrario eine Zuweisung von der allgemeinen Landwirtschaftszone in die Spezialzone nicht mehrwertabgabepflichtig wäre – dies, obwohl die Zuweisung aufgrund der erhöhten Nutzungsintensität ebenfalls einen Mehrwert generieren würde (vgl. Erw. 10.4.1.). An der erhobenen Mehrwertabgabe vermag die Zuweisung von der Spezialzone in die allgemeine Landwirtschaftszone jedenfalls nichts zu ändern. 11. 11.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).