10.4.2. Im vorliegenden Fall wurden die neuen Zuweisungen (Spezialzone – Arbeitszone I und Spezialzone – allgemeine Landwirtschaftszone) innerhalb derselben Nutzungsplanung vorgenommen. Darüber hinaus hat sich zwar die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche insgesamt vergrössert. Es liegt jedoch – entgegen der Voraussetzung der Bestimmung – keine Auszonung von einer Bauzone in eine Nichtbauzone vor, sondern lediglich eine Zuweisung aus der Spezialzone in die allgemeine Landwirtschaftszone. § 1 Abs. 2 MWAV ist vorliegend nicht anwendbar.