Die MWAV regelt zum interessierenden Thema einzig, dass, wenn Ausund Einzonungen auf demselben Grundstück und in derselben Änderung der Nutzungsplanung erfolgen, eine Mehrwertabgabe nur erhoben wird, soweit sich die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche gesamthaft vergrössert hat (§ 1 Abs. 2 MWAV). Nur bei gleichzeitiger Aus- und Einzonung auf demselben Grundstück und innerhalb derselben Nutzungsplanänderung kann somit eine derartige «Verrechnung» stattfinden, wie sie der Beschwerdeführer verlangt.