10.4. 10.4.1. Wie dargelegt hat das kantonale Recht den Ausgleich von Planungsvorteilen mindestens bei Einzonungen auszugleichen. Andere raumplanerische Massnahmen können zwar ebenfalls einen Mehrwert generieren (bspw. Erhöhung der Nutzungsintensität); diese sind jedoch nicht Gegenstand der Mindestvorschriften (Art. 5 Abs. 1bis RPG; ETIENNE POLTIER in: Praxiskommentar RPG, Art. 5, N 51 ff. und N 77 ff.).