Da es sich bei der Spezialzone «XY/XZ» nicht um eine Bauzone gehandelt habe, könne die Zuweisung der Teilparzelle zur allgemeinen Landwirtschaftszone auch nicht als Auszonung im Sinne von § 1 Abs. 2 MWAV qualifiziert werden (Beschwerdeantwort, Rz. 33 f.). Gestehungskosten seien nicht abzuziehen, da sich auf dem neu der allgemeinen Landwirtschaftszone zugeteilten Teil der Parzelle nur ein Gebäude und ansonsten lediglich Abstell- und Lagerflächen befänden.