10.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, wenn Aus- und Einzonungen auf demselben Grundstück im Rahmen derselben Änderung der Nutzungsplanung erfolgen, werde eine Mehrwertabgabe nur erhoben, soweit sich die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche gesamthaft vergrössert habe (mit Verweis auf § 1 Abs. 2 MWAV). Da es sich bei der Spezialzone «XY/XZ» nicht um eine Bauzone gehandelt habe, könne die Zuweisung der Teilparzelle zur allgemeinen Landwirtschaftszone auch nicht als Auszonung im Sinne von § 1 Abs. 2 MWAV qualifiziert werden (Beschwerdeantwort, Rz.