Replik, Rz. 11). Zudem weist er auch in diesem Zusammenhang auf die Gestehungskosten hin (Berücksichtigung von Abbruchkosten von Fr. 15.00/m2 für die eingezonte Fläche, nicht aber für die Fläche, die der Landwirtschaftszone zugewiesen wurde; vgl. Erw. 9.3.2.).