10. 10.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der übrige Teil der Parzelle Nr. aaa (Fläche von mmm m2) sei der allgemeinen Landwirtschaftszone zugewiesen worden. Angesichts der Tatsache, dass Mehrwertabgabe einerseits und Entschädigung aus materieller Enteignung andererseits einander gleichwertig gegenüberstehen würden, müsse die Entwertung des ausgezonten Parzellenteils an die Mehrwertabgabe angerechnet werden (mit Verweis auf § 1 Abs. 2 MWAV; Beschwerde, Rz. 39; Replik, Rz. 11).