9.4. Wesentlich ist, dass der Ausgleich als Ganzes als angemessen erscheint (Erw. 6.1.8.). Unter Berücksichtigung aller Komponenten und nach Abzug der Gestehungskosten von Fr. 15.00/m2 erscheint ein Landwert von Fr. 40.00/m2 für die Spezialzone «XY/XZ» und ein Wert von Fr. 222.00/m2 (Fr. 237.00/m2 minus Fr. 15.00/m2) für die Arbeitszone I als angemessen. - 58 - Das Gericht stellt zudem auf die vom Einspracheentscheid abweichende, sich aus dem ÖREB-Kataster ergebende, von der Einzonung betroffene Fläche von sss m2 ab, was von den Parteien nicht bestritten wird (Erw. 9.2.4.).