9.3.4. Der Beigeladene bringt vor, Abbruchkosten durch die Zuweisung der Teilfläche von mmm m2 zur Landwirtschaftszone müssten im Rahmen eines separaten Verfahrens betreffend materielle Enteignung verlangt werden. Diese könnten nicht verrechnungsweise geltend gemacht werden (Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2). Im Rahmen der Verhandlung stellte sich der Beigeladene auf den Standpunkt, es seien keine Gestehungskosten relevant (Protokoll, S. 19). 9.3.5. Aus Sicht der Fachrichter sind die zugrunde gelegten Gestehungskosten (Abbruchkosten) angemessen.