9.3.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass das Kantonale Steueramt zwar Fr. 15.00/m2 für das Land in Abzug gebracht hat, welches der Arbeitszone I zugeteilt wurde. Nicht berücksichtigt habe es jedoch fälschlicherweise, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, auf der übrigen Fläche von mmm m2, welche der Landwirtschaftszone zugeteilt wurde, Bauten zurückzubauen. Dafür sei ebenfalls ein Wert von Fr. 15.00/m2 einzusetzen. Dies führe zu einem Abzug von Fr. nnn [recte: Fr. ooo = mmm m2 x Fr. 15.00/m2, vgl. Protokoll, S. 19; Beschwerde, Rz. 41). Bezüglich des Minderwertes der Fläche, die der allgemeinen Landwirtschaftszone zugewiesen wurde, sei auf Erw.