9.2.10. Gestützt auf die Vergleichspreise aus den Nachbarsgemeinden und unter Verifizierung jener anhand der Residualwertschätzung sowie der Berücksichtigung der aussergewöhnlich schlechten Erschliessungssituation hält das Gericht einen Landwert (vor Abzug der Gestehungskosten, Erw. 9.3.) von Fr. 237.00/m2 entsprechend der Schätzung als angemessen. Es liegen für das Gericht keine triftigen Gründe vor, vom Gutachten abzuweichen. 9.3. Vom primär geschätzten Landwert sind die Gestehungskosten abzuziehen (Erw. 6.1.6.). - 57 -