Diese Strasse Kat. Nr. fff befindet sich im Gesamteigentum von mehreren Parteien und dient der Erschliessung der Landwirtschaftsparzellen von der Hauptstrasse her. Die Zufahrt zum Grundstück Nr. aaa sollte auch nach der Zuweisung in die Arbeitszone weiterhin möglich sein». Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine solche Auskunft erteilt wurde. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Parzelle Nr. eee im Eigentum der Einwohnergemeinde der Landwirtschaftszone zugewiesen ist. Die Parzelle Nr. fff ist ebenfalls der Landwirtschaftszone zugewiesen und steht im Eigentum mehrerer privater Eigentümer.