9.2.8.2. Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht die Schätzung mittels Residualwertmethode zur Kontrolle der anhand der statistischen Methode ermittelten Vergleichswerte als geeignet, zumal die Vergleichspreise allesamt aus den Nachbarsgemeinden stammen und im weiter zurückreichenden Zeitraum zwischen 2016 bis 2020 erzielt wurden (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 9.2.9.). Sie sind damit nicht ohne Weiteres vergleichbar, weshalb sich eine Plausibilisierung anhand der Residualwertmethode aufdrängte.