Schätzungen sind nach allen anerkannten Methoden der Immobilienbewertung mit gewissen Unsicherheiten und Unschärfen behaftet. Streitigkeiten um die korrekte Ermittlung des Planungsmehrwerts ergeben sich in der Praxis häufig daraus, nach welcher der anerkannten Schätzungsmethoden in einem konkreten Fall vorzugehen ist und ob diese korrekt angewandt wurde, beispielsweise durch den Preisvergleich mit vergleichbaren Objekten im Rahmen der statistischen Methode. Eine gewisse Unbestimmtheit der Bemessungsgrundlage ist daher beim Mehrwertausgleich systemimmanent (VGE [WBE.2022.352] vom 17. Mai 2023, Erw. 2.3.).