Gericht, dass eine individuelle Schätzung erforderlich sei. Aufgrund des beträchtlichen Streitwertes von Fr. 335'700.00 rechtfertigte sich der damit verbundene Aufwand ohne weiteres (vgl. VGE [WBE 2022.349] vom 28. März 2023, Erw. 6.3.). Das Gericht hat daher die B._____ AG mit einer individuellen Bewertung beauftragt. Die B._____ AG ist zweifellos fachkundig. Die Parteien bestreiten denn auch nicht, dass diese über das nötige Fachwissen verfüge. Sie kritisieren lediglich die von dieser angewendete Residualwertmethode.