Vielmehr wurde damit lediglich ein ungefährer Wert ermittelt, der auf einer einzigen Veräusserung in der Arbeitszone II beruht. Unter diesem Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Schätzung des Kantonalen Steueramts eine fachliche Stellungnahme mit der Qualität eines Gutachtens vorlag. Bezüglich der Form dieser Schätzung sei auf Erw. 2.5. verwiesen (vgl. auch Protokoll, S. 6 ff.). 9.2.7. Vorliegend liegen keine Vergleichszahlen aus der Gemeinde Q._____ in der Arbeitszone I aus den letzten zwei Jahren vor dem Stichtag vor. Aufgrund fehlender Vergleichspreise für die Arbeitszone I entschied das - 52 -