9.2.6. Das Kantonale Steueramt stellte für die Schätzung der fraglichen Teilfläche der Parzelle Nr. aaa auf einen einzelnen Vergleichswert aus dem Jahr 2018 in der Arbeitszone II ab (Erw. 6.2.2.). Ein einzelner herangezogener Vergleichswert aus dem Jahr 2018, der aus einem Verkauf in der Arbeitszone II hervorging – mithin nicht einmal dieselbe Zone betreffend – und in keiner Weise erkennbar kritisch geprüft wurde, ist nicht ausreichend, um der betreffenden Schätzung gutachterliche Qualität zuzuerkennen. Vielmehr wurde damit lediglich ein ungefährer Wert ermittelt, der auf einer einzigen Veräusserung in der Arbeitszone II beruht.